Lärmschutz/Lärmvorschriften

Wie an Land, so regelt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchGBln) auch auf dem Wasser den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmbelästigung und Luftverunreinigung.

Schutz der Nachtruhe (§ 3) von 22 Uhr bis 6 Uhr – Verbot von Lärm, durch
den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann,
– Schutz der Sonn- und Feiertage (§ 4), Verbot von

Das Landesimmisionsschutzgesetz Berlin unterscheidet auch nach Arten von Lärmquellen. Je nach Lärmquelle erlegt das Gesetz den Lärmverursachern eigenständige Rücksichtnahmepflichten auf. So dürfen beispielsweise Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nach § 5 nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird.

Darüber hinaus gelten die folgenden Schallgrenzwerte für:

TagNacht
Kern-, Dorf- und Mischgebiete60 dB(A)45 dB(A)
allgemeine Wohngebiete55 db (A)40 db (A)
reine Wohngebiete50 db (A)35 db (A)
Kurgebiete, Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
45 db (A)35 db (A)

Die WHO empfiehlt aus Gesundheitsschutzgründen diese Schallgrenzwerte für

Straßenverkehr< 53 dB(A)< 44 dB(A)
Flugverkehr< 45 dB(A)< 40 dB(A)

Zum Vergleich sei hier folgende Kleine Dezibel-Kunde aufgeführt:

Atmen, raschelndes Blatt, Schneefall10 Dezibel
sehr ruhiges Zimmer, Ticken einer Armbanduhr, leichter Wind30 Dezibel
Flüstern, leise Musik, ruhige Wohnstraße nachts40 Dezibel
Regen, Kühlschrank, leises Gespräch, Geräusche in der Wohnung55 Dezibel
normales Gespräch, Nähmaschine, Fernseher in Zimmerlautstärke65 Dezibel
Staubsauger, Wasserkocher, laufender Wasserhahn70 Dezibel
Kantinenlärm, Waschmaschine beim Schleudern, Großraumbüro75 Dezibel
laute Sprache, Streitgespräch, Klavierspiel80 Dezibel
Saxofonspiel, Hauptverkehrsstraße85 Dezibel
Kammerkonzert, Orchestergraben, Türknallen90 Dezibel
Musik (Kopfhörer), Holzfräsmaschine95 Dezibel
Ghettoblaster, U-Bahnzug, MP3-Player100 Dezibel
Diskomusik, Rock- & Popkonzerte, Motorsäge110 Dezibel
Quelle:  https://www.ihre-hoerexperten.de/service/presse-und-medien/trends-fakten/wie-laut-ist-das-denn.html

Verstöße gegen das LImSchGBln können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Gegenstände, mit denen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, können eingezogen werden.

Für motorbetriebene Wasserfahrzeuge gibt es in Berlin keine eigenen Zulassungsvorschriften bezüglich der Lärmemission. Weder ist die Lautstärke noch die Antriebsleistung der Motoren noch die technisch erreichbare Höchstgeschwindigkeit reglementiert. Die einzige Reglementierung erfolgt über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Wasser.
Jeder Wassersporttreibende ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt mit den Besonderheiten und Reglementierungen des betreffenden Reviers vertraut zu machen.

Lediglich für die Hersteller und Importeure von Sportbooten und Wassermotorrädern gilt die 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV), die in Deutschland die sogenannte Europäische Sportbootrichtlinie (213/53/EU) umsetzt. Dort sind auch max. Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller von Sportbooten sich jedoch selbst bescheinigen können!
Eine Kontrolle dieser Emissionsgrenzwerte ist zurzeit weder durch die Wasserschutzpolizei noch durch andere staatliche Einrichtungen möglich.