Lärmschutz/Lärmvorschriften
Wie an Land, so regelt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchGBln) auch auf dem Wasser den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmbelästigung und Luftverunreinigung.
– Schutz der Nachtruhe (§ 3) von 22 Uhr bis 6 Uhr – Verbot von Lärm, durch
den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann,
– Schutz der Sonn- und Feiertage (§ 4), Verbot von
Das Landesimmisionsschutzgesetz Berlin unterscheidet auch nach Arten von Lärmquellen. Je nach Lärmquelle erlegt das Gesetz den Lärmverursachern eigenständige Rücksichtnahmepflichten auf. So dürfen beispielsweise Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nach § 5 nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird.
Darüber hinaus gelten die folgenden Schallgrenzwerte für:
Tag | Nacht | |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
allgemeine Wohngebiete | 55 db (A) | 40 db (A) |
reine Wohngebiete | 50 db (A) | 35 db (A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 db (A) | 35 db (A) |
Die WHO empfiehlt aus Gesundheitsschutzgründen diese Schallgrenzwerte für
Straßenverkehr | < 53 dB(A) | < 44 dB(A) |
Flugverkehr | < 45 dB(A) | < 40 dB(A) |
Verstöße gegen das LImSchGBln können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Gegenstände, mit denen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, können eingezogen werden.
Für motorbetriebene Wasserfahrzeuge gibt es in Berlin keine eigenen Zulassungsvorschriften bezüglich der Lärmemission. Weder ist die Lautstärke noch die Antriebsleistung der Motoren noch die technisch erreichbare Höchstgeschwindigkeit reglementiert. Die einzige Reglementierung erfolgt über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Wasser.
Jeder Wassersporttreibende ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt mit den Besonderheiten und Reglementierungen des betreffenden Reviers vertraut zu machen.
Lediglich für die Hersteller und Importeure von Sportbooten und Wassermotorrädern gilt die 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV), die in Deutschland die sogenannte Europäische Sportbootrichtlinie (213/53/EU) umsetzt. Dort sind auch max. Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller von Sportbooten sich jedoch selbst bescheinigen können!
Eine Kontrolle dieser Emissionsgrenzwerte ist zurzeit weder durch die Wasserschutzpolizei noch durch andere staatliche Einrichtungen möglich.