Lärmschutz
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchGBln) regelt auch auf dem Wasser den Schutz vor Lärm und Luftverunreinigung.
Ergänzend informiert die Wasserschutzpolizei in einem Flyer:
„Grundsätzlich ist es an allen Tagen der Woche von 6 Uhr bis 22 Uhr untersagt, Lärm zu verursachen, durch den sich jemand in seiner Ruhe erheblich gestört oder belästigt fühlt. Besonders geschützt ist die Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Verboten sind in dieser Zeit alle Handlungen, durch die die Nachtruhe gestört werden kann. Dazu gehören z. B. über Zimmerlautstärke hinausgehende Musik, Partylärm oder störende Gespräche.
Lärmverstöße werden mit Geldbußen von 20 bis 2.500 Euro geahndet. Zudem können Musikinstrumente, elektroakustische Übertragungs- und Verstärkeranlagen und Tonwiedergabegeräte von der Polizei als Einziehungsgegenstand sichergestellt werden. …“
Für motorbetriebene Wasserfahrzeuge gibt es keine eigenen Zulassungsvorschriften bezüglich der Lärmemission. Weder die Lautstärke noch die Antriebsleistung der Motoren oder die technisch erreichbare Höchstgeschwindigkeit sind reglementiert. Lediglich für die Hersteller und Importeure von Sportbooten und Wassermotorrädern sind maximale Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller von Sportbooten sich jedoch selbst bescheinigen können!
Eine Kontrolle dieser Emissionsgrenzwerte ist zurzeit weder durch die Wasserschutzpolizei noch durch andere staatliche Einrichtungen möglich.
Die einzige derzeit praktikable Reglementierung ist daher die Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 12 km/h.