Partyflöße

Partylärm und laute Musikbeschallung auf Wasserfahrzeugen gehen deutlich über sozial verträgliche Lebensäußerungen hinaus.
De facto ist ein Partyfloß eine schwimmende offene Diskothek.

Die Beschallungsanlage wird nach § 3 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) beurteilt.

Gemäß § 3 ist Lärmverursachung, durch die andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können, zwischen 22 bis 6 Uhr verboten.

Auch während der Tageszeit dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich gestört werden (§ 5 LImSchG Bln).

Der Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden. Zudem können die Gegenstände, mit denen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eingezogen werden.

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Bezirksamt, in dem sich das Partyfloß bei der Lärmverursachung befindet.

In akuten Fällen: Polizei rufen und später Beschwerde beim Ordnungsamt einreichen. Weitere Informationen unter Zu laut?