Naturschutz – Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

Durch Gesetze und Verordnungen wird seit jeher versucht, Schäden durch Wellenschlag an wasserwirtschaftlichen Anlagen wie Stegen und Uferbefestigungen sowie Booten, aber auch im Uferhabitat zu vermeiden.

Jeder Verkehrsteilnehmer hat nach § 1.04 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) die Pflicht, jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

Zusätzlich wurden an den Fließgewässern und Seen geschützte Bereiche geschaffen, wo z. B. ein Nachtfahrverbot existiert oder in die gar nicht mit Motorbooten eingefahren werden darf oder in denen das Ankern verboten ist.

Höchstgeschwindigkeiten auf den Wasserstraßen sind reglementiert.

Die Wasserschutzpolizei (WSP) hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

Mit zunehmendem Wellenschlag treten Schäden im Uferbereich und an wasserwirtschaftlichen Anlagen auf, die zu baulichen Maßnahmen der Ufersicherung zwingen. Solche Spundwände, Steinpflaster oder Steinschüttungen bieten Pflanzen und Tieren keinen Lebensraum. Deshalb werden seit etlichen Jahren naturnahe ingenieurbiologische Ufersicherungsmethoden angewandt, etwa die Anpflanzung von Gehölzen (Weiden, Erlen), die Aussaat von Gräsern, die Anlage von holzbewehrten Uferbefestigungen (Palisaden-Lahnungen) und der Einsatz von begrünbaren Kammersteinen neben den herkömmlichen “toten” Baustoffen. Auch kann dank aufwändiger Renaturierungsmaßnahmen seit 1986 der dramatische Rückgang des Röhrichtbestands in Berlin um bis zu 70% allmählich kompensiert werden – siehe auch “Natur und Landschaft”.

Neben der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und der Mindestabstände zum Ufer ist generell ein möglichst großer Abstand zum Ufer und zu gefährdeten Booten eine rücksichtsvolle Fahrweise. Zusätzlich ist es hilfreich, die eigenen Wellen im Blick zu haben, etwas langsames Fahren vermeidet bei Verdrängerfahrt höhere Wellen.