Wie ist die Gesetzeslage?

Unterschiedliche Bereiche,
unterschiedliche Gesetze

Die unterschiedlichen Gewässer unterliegen unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Flüsse wie Havel, Spree, Dahme beispielsweise sind Bundeswasserstraßen. Sämtliche verkehrliche Einschränkungen auf Bundeswasserstraßen wie Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit oder die eventuelle Rückkehr zur Führerscheinpflicht ab 5 PS müssen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) per Rechtsverordnung getroffen werden.

Die Zuständigkeit und Handlungsmöglichkeit des Berliner Senats ist begrenzt auf die schiffbaren Landesgewässer [Aalemannkanal, Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal, Alte Spree (in Spandau), Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (oberhalb), Grimnitzgraben, Havelschlenke, Heiligensee, Kanäle (Gräben) an der Müggelspree bei Neu-Venedig sowie Walloch, Stichgraben Klein Venedig und Fredersdorfer Fließ bis Fürstenwalder Damm. Maselakekanal, Neuköllner Schifffahrtskanal mit Oberhafen, Nordhafen Spandau, Stichkanal Kraftwerk Klingenberg, Stößensee, Tegeler Fließ unterhalb der Karolinenstraße, Tegeler Hafen mit Stichkanal, Teufelsseekanal, Tiefwerder Gewässer, Unterhafen Spandau (Südhafen), Westhafen].
Dort gilt die Landesschifffahrtsverordnung Berlin, die einige spezielle Regelungen, z. B. Höchstgeschwindigkeiten, enthält, aber weitgehend auf die Regelungen in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) verweist.

Die unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche gelten auch im Lärmschutz. Hier sind drei Gesetze wesentlich:

  1. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG
    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.

  2. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
    (= Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz)

    Die TA Lärm regelt wie Geräuschimmissionen von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Sie definiert mit den Schallpegel-Messwerten in welchem Gebiet zu welcher Tageszeit die Grenze der ortsüblichen Geräuschbelastung liegt und welche Schallpegel-Messwerte nicht überschritten werden sollten.

    Für Gewässer und Wälder sind darin keine Regelungen festgehalten.

  3. Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchGBln), mit dem auch Lärmschutz-Regulierungen für die Berliner Gewässer vorgegeben werden.
    Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst
    • nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (im Sinne von § 22 BImSchG)
    • Verhalten von Personen, soweit dieses schädliche Umwelteinwirkungen verursachen kann
    • Immissionsschutzpflichten für ALLE zur Lärmvermeidung: „Lärm- oder abgaserzeugende Motoren dürfen nicht unnötig betrieben werden.“

Das Verhalten und die Nutzung der Binnenwasserstraßen regelt in Deutschland unter anderem die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

Für den Naturschutz ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) relevant.

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